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MUSTERSATZUNGEN/STATUTEN
FÜR MITGLIEDSVEREINE
des Dachverbandes
"Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die
Pfütze)
beschlossene Fassung
am 23.9.2002
A
ALLGEMEINES
Art. 1
NAME und
SITZ
1) Der Verein
führt den Namen "Die Pfütze XY -Mit Kindern neue Wege gehen - La pozzanghera XY- Percorrere nuove vie con i bambini
", kurz auch "Pfütze XY" bzw. “pozzanghera XY".
2) Der Verein
hat seinen Sitz bis zur Errichtung einer Geschäftsstelle beim jeweiligen
Präsidenten
Art. 2
ZIEL UND
ZWECK
Zweck des Vereins
ist es für Kinder und Jugendliche Initiativen zu ergreifen um soweit
als möglich ein selbst bestimmtes Lernen und Leben mit allen Sinnen zu
ermöglichen. Der Verein orientiert sich an den psychologischen und pädagogischen
Erkenntnissen von Wissenschaftlern/Innen und Pädagoginnen wie Maria Montessori,
Jean Piaget, Rebecca Wild u.a.
Es ist ein Anliegen
des Vereins eine Umgebung zu schaffen, in der Kinder und Jugendliche in selbstgewählter Tätigkeit,
ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechend lernen, wachsen und sein
können.
Eine weitere Aufgabe
des Vereins besteht darin, Erwachsene entsprechend den Zielsetzungen des Vereins
zu sensibilisieren, indem Aus – und Weiterbildungen für Erwachsene
angeboten werden.
Dem Verein obliegt
weiters die Wahrung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und die
Betreuung derselben.
Die Aufgaben des
Vereins werden angestrebt durch:
a) Organisation
und Durchführung von sozialen und kulturellen Veranstaltungen im Sinne
der obengenannten Ziele
b) Durchführung aller Aktivitäten,
die direkt oder indirekt die genannten Ziele unterstützen
c) Pflege von
Beziehungen zu Vereinen, Verbänden und Dachorganisationen gleicher Art
Um dieses Ziel
zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinsziel direkt oder indirekt
zusammenhängenden Geschäfte beweglicher Natur tätigen.
Der Ankauf und
Verkauf von Immobilien und Realrechten, sowie die Errichtung von Baulichkeiten
bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Delegiertenversammlung des
Dachverbandes wird diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.
Der Verein kann
Veranstaltungen durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen,
die direkt oder indirekt für die Zielsetzung des Vereins förderlich,
nützlich und notwendig sind.
Art. 3
GEMEINNÜTZIGKEIT
und MITTEL
Der Verein ist
konfessionell und parteilich ungebunden, sprachübergreifend und ethnisch
neutral.
Der Verein übt
seine Tätigkeit ohne jede Gewinnabsicht und ausschließlich aus
Solidarität und sozialem Bewusstsein aus.
Um den Vereinszweck
zu erreichen, kann sich der Verein auch an anderen Körperschaften beteiligen;
Übt der Verein
Tätigkeiten aus, die gewerblichen Charakter haben, müssen sämtliche
Erlöse, die daraus erzielt werden, im Sinne des Vereinsziels verwendet
werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur
zweckgebunden verwendet werden, wobei eine Ausschüttung von eventuellen
Gewinnen oder Reserven unter den Mitgliedern in jedem Fall ausgeschlossen
ist.
Art. 4
DAUER
1) Die Dauer des
Vereins ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Das Geschäftsjahr stimmt
mit dem Kalenderjahr überein.
B
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5
MITGLIEDER
1) Mitglieder
des Vereins können all jene Personen werden, die einen Aufnahmeantrag
stellen.
2) Mitgliedern
kann für besondere Dienste die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung
des Mitgliedsbeitrages befreit.
3) Die Mitglieder
des Vereins sind mittelbare Mitglieder des Dachverbandes "Die Pfütze Südtirol
- La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze)
Art. 6
AUFNAHME
VON MITGLIEDERN
1) Die Mitgliedschaft
entsteht durch die Aufnahme in den Verein.
2) Der Antrag
um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
3) Aufgenommen
können grundsätzlich nur jene Personen werden, die sich mit der
Zielsetzung des Vereins identifizieren und sich verpflichten, die Satzung
und die eventuell erlassene Geschäftsordnung und/oder Durchführungsbestimmungen
vorbehaltlos einzuhalten.
4) Die vorgenannten
Aufnahmebedingungen oder Kriterien dürfen nicht im Widerspruch zu jenen
des Dachverbandes “Pfütze" sein.
5) Die Aufnahme
wird erst nach Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
6) Dem Verein
steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Gegen die Nichtaufnahme
kann binnen dreißig Tagen Berufung beim Schiedsgericht eingereicht werden,
welches endgültig entscheidet.
Art. 7
RECHTE DER
MITGLIEDER
1) Mitglieder
haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sofern sie den Mitgliedsbeitrag
entrichtet und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2) Mitglieder
haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins, auch durch Stellungnahme
und Anträge an die Organe mitzuwirken und alle Dienste und Leistungen
des Vereins und des Dachverbandes “Pfütze" in Anspruch zu
nehmen und deren Einrichtungen weisungs- und bestimmungsgetreu zu nutzen.
3) Das aktive
und passive Wahlrecht kann nur von Mitgliedern ausgeübt werden.
Art. 8
PFLICHTEN
DER MITGLIEDER
1) Jedes Mitglied
hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag innerhalb 31. März eines jeden
Jahres zu zahlen. Tritt ein Mitglied ab der zweiten Jahreshälfte des
laufenden Jahres ein, kann der halbe Jahresbeitrag eingezahlt werden.
2) Die Mitglieder
haben die Pflicht, die Interessen des Vereins und Dachverbandes zu wahren
und sich an der Satzung des Vereins, an die Geschäftsordnung und/oder
Durchführungsbestimmungen, sofern erlassen, und an die Beschlüsse
der Vereinsorgane und des Dachverbandes “Pfütze" zu halten.
3) Die Mitglieder
haben die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des Dachverbandes
“Pfütze" zu überlassen und die von ihm getroffenen Entscheidungen
anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 9
BEENDIGUNG
DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft
wird beendet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluß
d) durch Nichterfüllung
der Beitragszahlung innerhalb eines Geschäftsjahres.
2) Der Austritt
erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verein, die jederzeit
erfolgen kann und sofort wirksam wird.
3) Der Ausschluß
eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen und erfolgt, wenn das
Mitglied:
a) die Satzung
oder die Beschlüsse der Vereinsorgane mißachtet;
b) den Ruf und das Ansehen des Vereins oder
Dachverbandes schädigt oder dessen Zielsetzungen
entgegenarbeitet;
c) die von der
Satzung vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
4) Gegen den Beschluß
des Vorstandes kann das betreffende Mitglied Berufung beim Schiedsgericht
einlegen, welches endgültig entscheidet.
Art. 10
EHRENAMTLICHKEIT/SPESENERSATZ
1) Alle Leistungen
der Mitglieder im Bereich der institutionellen Tätigkeit müssen
ehrenamtlich erbracht und die Funktionen und Ämter ehrenamtlich ausgeübt
werden.
Für die Durchführung
vereinzelter Geschäfte oder Verpflichtungen kann der Vorstand auch Dritte
beauftragen und diesen ein Entgelt und/oder Spesenersatz zuerkennen, ebenso
wie er eventuelles Dienstpersonal aufnehmen kann.
Den Mitgliedern
und Funktionsträgern im Verein können die ausgelegten Spesen ersetzt
werden.
C VEREINSORGANE
Art. 11
ORGANE
Organe des Vereines
sind:
1) die Mitgliederversammlung
(MV)
2) der Vorstand
(VS)
3) die Rechnungsprüfer
(RP)
4) das Schiedsgericht
(SG)
Die gewählten
Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Art. 12
AMTSDAUER
1) Die Mitglieder
des Vorstandes und die Rechnungsprüfer bleiben zwei Jahre im Amt und
sind wieder wählbar.
I. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Art. 13
1) Die MV kann
in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird
vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens
10 Tage vor Abhaltung derselben mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und
der Tagesordnung.
2) Die MV wird
mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus muß
die MV auch auf Verlangen von mindestens einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen werden.
3) Die MV ist
das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des
Vereins zusammen. Alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag des abgelaufenen
Jahres bezahlt und das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder,
verfügen bei der MV über 1 Stimmrecht.
4) Die Stimmabgabe
kann nur persönlich und durch maximal eine (1) Vollmacht erfolgen:
Ein Mitglied kann
sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung unter Beachtung des Art. 2372
ZGB durch schriftliche Vollmacht auf einen anderes stimmberechtigtes Mitglied
übertragen. Ein Mitglied kann neben seinem eigenen höchstens ein
weiteres Stimmrecht ausüben.
Art. 14
BESCHLUSSFÄHIGKEIT
DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die MV ist
in erster Einberufung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2) In zweiter
Einberufung, die mindestens nach einer halben Stunde erfolgen muß, ist
die MV bei jeder Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
3) Bei Abänderung
der Satzung bedarf es der Zustimmung von zweidrittel (2/3) der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 15
ZUSTÄNDIGKEIT
DER MV
1) Die MV ist
zuständig für:
a) die Wahl des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) die Genehmigung
der Jahresabschlußrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres, der
Geschäftsordnung und der Durchführungsbestimmungen;
c) die Entlastung
des Vorstandes;
d) Festlegung
allgemeiner Richtlinien und Programme für das Tätigkeitsjahr;
e) Entscheidungen
über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die
Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.
Art. 16
BESCHLÜSSE
DER MV
1) Die Mitgliederversammlung
faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben
oder in geheimer Wahl mittels Stimmzettel, sofern dies von wenigstens einem
Zehntel (1/10) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht
wird.
2) Die Mitglieder
des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden durch Handaufheben gewählt,
sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten
die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl.
3) Einer Wahl
stellen können sich lediglich Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
4) Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt,
welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
Art. 17
VORSITZ
UND STIMMZÄHLER
1) Den Vorsitz
der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit
sein Stellvertreter. Sollte es die MV mehrheitlich als notwendig erachten,
so kann diese einen Vorsitzenden für die MV wählen.
2) Der Schriftführer
wird von der MV bestimmt.
3) Stehen Wahlen
an, ernennt die MV den Wahlleiter und die Stimmenzähler, welche das entsprechende
Wahlprotokoll unterzeichnen.
II. VORSTAND
(VS)
Art. 18
1. Der Vorstand
ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens vier Mitgliedern,
die direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Es steht dem
Vorstand frei, Beiräte zu kooptieren, welche jedoch kein Stimmrecht haben.
3. Der Vorstand
besteht aus:
- dem Vorsitzenden (=dem Präsidenten/der
Präsidentin)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- weiteren gewählten
Mitgliedern mit Stimmrecht
- den kooptierten Beiräten (ohne Stimmrecht).
4. Eine Person
kann innerhalb des Vorstandes mehrere Funktionen innehaben, hat aber immer
nur ein Stimmrecht.
5. Die Mitglieder
des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 19
WAHLEN DES
VORSTANDES
1. Wahlen dürfen
nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen,
auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung der MV oder dem Vorstand
bekanntgegeben worden sind.
2. Die MV entscheidet,
ob der Vorstand
a) in einem Wahlgang,
oder
b) in getrennten Wahlgängen mit Zuweisung
der Leitungsfunktionen ermittelt wird
3. Wir die Wahl
in einem Wahlgang gemäß Punkt 2.a) durchgeführt, wählt
der Vorstand unter sich den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden,
den Kassier und den Schriftführer und die übrigen Funktionsträger.
4. Beim Wahlmodus
gemäß Punkt 2.b) werden in getrennten Wahlgängen der Vorsitzende,
den stellvertretende Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer und
die übrigen Funktionsträger ermittelt.
5. Die Mitglieder
des Vorstandes werden durch Handaufheben gewählt, sofern kein Antrag
auf geheime Wahl vorliegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art.
16
6. Scheidet ein
gewähltes Leitungsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird dasselbe
bei der ersten darauffolgenden MV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt.
Art. 20
AUFGABEN
UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
1) Der Vorstand
hat folgende Aufgaben:
a) Ausübung
jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 2 und 3 dieser
Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten, die der MV vorbehalten
sind.
b) Durchführung
der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse.
c) Aufnahme und
Ausschluß von Mitgliedern und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an
verdiente Personen.
d) Ernennung der
Beiräte, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung gewählt
werden.
e) Erstellung
der Jahresabschlußrechnung.
f) Erstellung
der Geschäftsordnung, welche durch die MV und den Ausschuß des
Dachverbandes “Pfütze" zu genehmigen ist.
g) Wahrnehmung
aller satzungsmäßigen Aufgaben.
2) Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sind.
3) Die Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Art. 21
SITZUNGEN
UND PROTOKOLL DES VORSTANDES
1) Die Einladungen
zu den Sitzungen sind in geeigneter Form, möglichst mit Angabe der Tagesordnung,
den Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig bekanntzugeben.
2) Für jede
Sitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Schriftführer und
vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muß. Das Protokoll wird
auch dem Ausschuß des Dachverbandes “Pfütze" innerhalb
2 Wochen (möglichst per e-mail) übermittelt.
Art. 22
HAFTUNG
- VERBINDLICHKEITEN
1) Der gesamte
Vorstand haftet grundsätzlich für die getätigten Rechtsgeschäfte.
Bei Beschlußfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können
einzelne Vorstandsmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der
Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muß
in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden.
Die Vorstandsmitglieder
haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag
(mandato - Art. 1703 BGB).
Art. 23
DER VORSITZENDE
1) Der Vorsitzende
(=der Präsidenten/ die Präsidentin) vertritt den Verein nach außen
gegenüber Dritten und Behörden und ist, gemäß Art. 36,
Absatz 2 BGB, der gesetzliche Vertreter derselben. Im Falle seiner Verhinderung
wird er durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
VI. RECHNUNGSPRÜFER
Art. 24
1) Die Mitgliederversammlung
wählt 2 Rechnungsprüfer, diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
2) Den Rechnungsprüfern
obliegt die Überprüfung der Jahresabschlußrechnung, sowie
die Kontrolle der Geschäfts- und Finanzgebarung des Vereins.
3) Die Rechnungsprüfer
berichten jährlich der Vollversammlung über ihre Tätigkeit.
V. SCHIEDSGERICHT
Art. 25
1) Das Schiedsgericht
des Dachverbandes “Pfütze" ist auch für den Verein zuständig.
2) Das Schiedsgericht
entscheidet über alle Streitfälle, die aus dem Mitgliedsverhältnis
und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung oder Durchführungsbestimmungen
entstehen können.
3) Das Schiedsgericht
entscheidet nach Billigkeit und ist an keine Formvorschrift gebunden.
4) Die Vereinsmitglieder
sind verpflichtet, alle Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
ergeben können, dem Schiedsgericht zu überlassen, dessen Entscheidung
endgültig ist. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
D
ABSCHNITT SONSTIGES
Art. 26
GESCHÄFTSORDNUNG/DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1) Der Vorstand
ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung und/ oder Durchführungsbestimmungen
zu dieser Satzung zu erlassen.
Art. 27
BETEILIGUNGEN
1) Der Vorstand
kann sich, nach Genehmigung durch den Ausschuß des Dachverbandes "Die
Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze), an Unternehmen oder Gesellschaften auch
finanziell beteiligen, welche Initiativen ergreifen oder verfolgen, die mit
der Zielsetzung der PFÜTZE vereinbar sind.
2) In den Gesellschaften
oder Körperschaften, an welchen der Verein beteiligt ist, vertritt der
Vorsitzende oder eine vom Vortand bevollmächtigte Person den Verein und
nimmt die Entscheidungsbefugnisse gemäß Beschluß des Vorstandes
wahr.
Art. 28
AUFLÖSUNG
DES VEREINS - AUSTRITT AUS DER PFÜTZE
1) Die Auflösung
des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Dasselbe gilt für den Austritt aus dem Dachverband
“Pfütze".
2) Im Falle einer
Auflösung des Vereins oder Austritt aus dem Dachverband “Pfütze"
wird das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen,
einer Einrichtung bzw. Organisation mit gemeinnnützigen Zwecken und ähnlichen
Zielführungen zugeführt. Der diesbezügliche Beschluss wird
von der MV des aufzulösenden Vereins gefasst.. In keinem Fall darf das
Vereinsvermögen oder der Erlös desselben unter den Mitgliedern aufgeteilt
werden.
Art. 29
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1) In allen Fällen, die in dieser Satzung, in der Geschäftsordnung und in den Durchführungsbestimmungen nicht vorgesehen sind, gelten die Vorschriften des Dachverbandes "Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze), dem der Verein angeschlossen ist und die einschlägigen Bestimmungen des BGB.