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Uma Duma

- Pfütze Unterland

Pfütze XY  
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MUSTERSATZUNGEN/STATUTEN FÜR MITGLIEDSVEREINE

des Dachverbandes "Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze)

 

beschlossene Fassung am 23.9.2002

 

A

ALLGEMEINES

Art. 1

NAME und  SITZ

1) Der Verein führt den Namen "Die Pfütze XY -Mit Kindern neue Wege gehen -  La pozzanghera XY- Percorrere nuove vie con i bambini   ", kurz auch "Pfütze  XY" bzw. “pozzanghera XY".

2) Der Verein hat seinen Sitz bis zur Errichtung einer Geschäftsstelle beim jeweiligen Präsidenten

 

 

Art. 2

ZIEL UND ZWECK

Zweck des Vereins ist es für Kinder und Jugendliche Initiativen zu ergreifen um soweit als möglich ein selbst bestimmtes Lernen und Leben mit allen Sinnen zu ermöglichen. Der Verein orientiert sich an den psychologischen und pädagogischen Erkenntnissen von Wissenschaftlern/Innen und Pädagoginnen wie Maria Montessori, Jean Piaget, Rebecca Wild u.a.

 

Es ist ein Anliegen des Vereins eine Umgebung zu schaffen,  in der Kinder und Jugendliche in selbstgewählter Tätigkeit, ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechend lernen, wachsen und sein können.

Eine weitere Aufgabe des Vereins besteht darin, Erwachsene entsprechend den Zielsetzungen des Vereins zu sensibilisieren, indem Aus – und Weiterbildungen für Erwachsene angeboten werden.

Dem Verein obliegt weiters die Wahrung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und die Betreuung derselben.

 

Die Aufgaben des Vereins werden angestrebt durch:

a) Organisation und Durchführung von sozialen und kulturellen Veranstaltungen im Sinne der obengenannten Ziele

b)  Durchführung aller Aktivitäten, die direkt oder indirekt die genannten Ziele unterstützen

c) Pflege von Beziehungen zu Vereinen, Verbänden und Dachorganisationen gleicher Art

 

Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Verein alle mit dem Vereinsziel direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher Natur tätigen.

Der Ankauf und Verkauf von Immobilien und Realrechten, sowie die Errichtung von Baulichkeiten bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Die Delegiertenversammlung des Dachverbandes wird diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.

 

Der Verein kann Veranstaltungen durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung des Vereins förderlich, nützlich und notwendig sind.

 

Art. 3

GEMEINNÜTZIGKEIT und MITTEL

Der Verein ist konfessionell und parteilich ungebunden, sprachübergreifend und ethnisch neutral.

Der Verein übt seine Tätigkeit ohne jede Gewinnabsicht und ausschließlich aus Solidarität und sozialem Bewusstsein aus.

Um den Vereinszweck zu erreichen, kann sich der Verein auch an anderen Körperschaften beteiligen;

Übt der Verein Tätigkeiten aus, die gewerblichen Charakter haben, müssen sämtliche Erlöse, die daraus erzielt werden, im Sinne des Vereinsziels verwendet werden.

 Die Mittel des Vereins dürfen nur zweckgebunden verwendet werden, wobei eine Ausschüttung von eventuellen Gewinnen oder Reserven unter den Mitgliedern in jedem Fall ausgeschlossen ist.

 

Art. 4

DAUER

1) Die Dauer des Vereins ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

 

B

MITGLIEDSCHAFT

Art. 5

MITGLIEDER

1) Mitglieder des Vereins können all jene Personen werden, die einen Aufnahmeantrag stellen.

2) Mitgliedern kann für besondere Dienste die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

3) Die Mitglieder des Vereins sind mittelbare Mitglieder des Dachverbandes  "Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze)

 

Art. 6

AUFNAHME VON MITGLIEDERN

1) Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein.

2) Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

3) Aufgenommen können grundsätzlich nur jene Personen werden, die sich mit der Zielsetzung des Vereins identifizieren und sich verpflichten, die Satzung und die eventuell erlassene Geschäftsordnung und/oder Durchführungsbestimmungen vorbehaltlos einzuhalten.

4) Die vorgenannten Aufnahmebedingungen oder Kriterien dürfen nicht im Widerspruch zu jenen des Dachverbandes “Pfütze" sein.

5) Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

6) Dem Verein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Gegen die Nichtaufnahme kann binnen dreißig Tagen Berufung beim Schiedsgericht eingereicht werden, welches endgültig entscheidet.

 

Art. 7

RECHTE DER MITGLIEDER

1) Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sofern sie den Mitgliedsbeitrag entrichtet und das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2) Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins, auch durch Stellungnahme und Anträge an die Organe mitzuwirken und alle Dienste und Leistungen des Vereins und des Dachverbandes “Pfütze" in Anspruch zu nehmen und deren Einrichtungen weisungs- und bestimmungsgetreu zu nutzen.

3) Das aktive und passive Wahlrecht kann nur von Mitgliedern ausgeübt werden.

 

Art. 8

PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag innerhalb 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Tritt ein Mitglied ab der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres ein, kann der halbe Jahresbeitrag eingezahlt werden.

2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins und Dachverbandes zu wahren und sich an der Satzung des Vereins, an die Geschäftsordnung und/oder Durchführungsbestimmungen, sofern erlassen, und an die Beschlüsse der Vereinsorgane und des Dachverbandes “Pfütze" zu halten.

3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des Dachverbandes “Pfütze" zu überlassen und die von ihm getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.

 

Art. 9

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluß

d) durch Nichterfüllung der Beitragszahlung innerhalb eines Geschäftsjahres.

2) Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Verein, die jederzeit erfolgen kann und sofort wirksam wird.

3) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:

a) die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane mißachtet;

b)  den Ruf und das Ansehen des Vereins oder Dachverbandes schädigt oder dessen Zielsetzungen

entgegenarbeitet;

c) die von der Satzung vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

4) Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das betreffende Mitglied Berufung beim Schiedsgericht einlegen, welches endgültig entscheidet.

 

Art. 10

EHRENAMTLICHKEIT/SPESENERSATZ

1) Alle Leistungen der Mitglieder im Bereich der institutionellen Tätigkeit müssen ehrenamtlich erbracht und die Funktionen und Ämter ehrenamtlich ausgeübt werden.

Für die Durchführung vereinzelter Geschäfte oder Verpflichtungen kann der Vorstand auch Dritte beauftragen und diesen ein Entgelt und/oder Spesenersatz zuerkennen, ebenso wie er eventuelles Dienstpersonal aufnehmen kann.

Den Mitgliedern und Funktionsträgern im Verein können die ausgelegten Spesen ersetzt werden.

 

 

C VEREINSORGANE

 

Art. 11

ORGANE

Organe des Vereines sind:

1) die Mitgliederversammlung (MV)

2) der Vorstand (VS)

3) die Rechnungsprüfer (RP)

4) das Schiedsgericht (SG)

Die gewählten Mitglieder der Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Art. 12

AMTSDAUER

1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer bleiben zwei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

 

I. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Art. 13

 

1) Die MV kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vorstand einberufen.

 Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor Abhaltung derselben mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung.

2) Die MV wird mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus muß die MV auch auf Verlangen von mindestens einem Zehntel (1/10) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

3) Die MV ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag des abgelaufenen Jahres bezahlt und das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Ehrenmitglieder, verfügen bei der MV über 1 Stimmrecht.

4) Die Stimmabgabe kann nur persönlich und durch maximal eine (1) Vollmacht erfolgen:

Ein Mitglied kann sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung unter Beachtung des Art. 2372 ZGB durch schriftliche Vollmacht auf einen anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann neben seinem eigenen höchstens ein weiteres Stimmrecht ausüben.

 

Art. 14

BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die MV ist in erster Einberufung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2) In zweiter Einberufung, die mindestens nach einer halben Stunde erfolgen muß, ist die MV bei jeder Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

3) Bei Abänderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zweidrittel (2/3) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 15

ZUSTÄNDIGKEIT DER MV

1) Die MV ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

b) die Genehmigung der Jahresabschlußrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres, der Geschäftsordnung und der Durchführungsbestimmungen;

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) Festlegung allgemeiner Richtlinien und Programme für das Tätigkeitsjahr;

e) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen.

 

Art. 16

BESCHLÜSSE DER MV

1) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder in geheimer Wahl mittels Stimmzettel, sofern dies von wenigstens einem Zehntel (1/10) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.

2) Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden durch Handaufheben gewählt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet eine Stichwahl.

3) Einer Wahl stellen können sich lediglich Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

 

Art. 17

VORSITZ UND STIMMZÄHLER

1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter. Sollte es die MV mehrheitlich als notwendig erachten, so kann diese einen Vorsitzenden für die MV wählen.

2) Der Schriftführer wird von der MV bestimmt.

3) Stehen Wahlen an, ernennt die MV den Wahlleiter und die Stimmenzähler, welche das entsprechende Wahlprotokoll unterzeichnen.

 

II. VORSTAND (VS)

Art. 18

1. Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Es steht dem Vorstand frei, Beiräte zu kooptieren, welche jedoch kein Stimmrecht haben.

3. Der Vorstand besteht aus:

 - dem Vorsitzenden (=dem Präsidenten/der Präsidentin)

 - dem stellvertretenden Vorsitzenden

 - dem Kassier

 - dem Schriftführer

- weiteren gewählten Mitgliedern mit Stimmrecht

 - den kooptierten Beiräten (ohne Stimmrecht).

4. Eine Person kann innerhalb des Vorstandes mehrere Funktionen innehaben, hat aber immer nur ein Stimmrecht.

5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Art. 19

WAHLEN DES VORSTANDES

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung der MV oder dem Vorstand bekanntgegeben worden sind.

2. Die MV entscheidet, ob der Vorstand

a) in einem Wahlgang, oder

b)  in getrennten Wahlgängen mit Zuweisung der Leitungsfunktionen ermittelt wird

3. Wir die Wahl in einem Wahlgang gemäß Punkt 2.a) durchgeführt, wählt der Vorstand unter sich den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassier und den Schriftführer und die übrigen Funktionsträger.

4. Beim Wahlmodus gemäß Punkt 2.b) werden in getrennten Wahlgängen der Vorsitzende, den stellvertretende Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer und die übrigen Funktionsträger ermittelt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Handaufheben gewählt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 16

6. Scheidet ein gewähltes Leitungsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird dasselbe bei der ersten darauffolgenden MV durch einen eigenen Wahlgang ersetzt.

 

Art. 20

AUFGABEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES

1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 2 und 3 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten, die der MV vorbehalten sind.

b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse.

c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an verdiente Personen.

d) Ernennung der Beiräte, sofern diese nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

e) Erstellung der Jahresabschlußrechnung.

f) Erstellung der Geschäftsordnung, welche durch die MV und den Ausschuß des Dachverbandes “Pfütze" zu genehmigen ist.

g) Wahrnehmung aller satzungsmäßigen Aufgaben.

2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Art. 21

SITZUNGEN UND PROTOKOLL DES VORSTANDES

1) Die Einladungen zu den Sitzungen sind in geeigneter Form, möglichst mit Angabe der Tagesordnung, den Mitgliedern des Vorstandes rechtzeitig bekanntzugeben.

2) Für jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unterzeichnet werden muß. Das Protokoll wird auch dem Ausschuß des Dachverbandes “Pfütze" innerhalb 2 Wochen (möglichst per e-mail) übermittelt.

 

Art. 22

HAFTUNG - VERBINDLICHKEITEN

1) Der gesamte Vorstand haftet grundsätzlich für die getätigten Rechtsgeschäfte. Bei Beschlußfassungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Vorstandsmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muß in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden.

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nach den Vorschriften über den Auftrag (mandato - Art. 1703 BGB).

 

Art. 23

DER VORSITZENDE

1) Der Vorsitzende (=der Präsidenten/ die Präsidentin) vertritt den Verein nach außen gegenüber Dritten und Behörden und ist, gemäß Art. 36, Absatz 2 BGB, der gesetzliche Vertreter derselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

VI. RECHNUNGSPRÜFER

Art. 24

1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Jahresabschlußrechnung, sowie die Kontrolle der Geschäfts- und Finanzgebarung des Vereins.

3) Die Rechnungsprüfer berichten jährlich der Vollversammlung über ihre Tätigkeit.

 

V. SCHIEDSGERICHT

Art. 25

 

1) Das Schiedsgericht des Dachverbandes “Pfütze" ist auch für den Verein zuständig.

2) Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitfälle, die aus dem Mitgliedsverhältnis und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung oder Durchführungsbestimmungen entstehen können.

3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit und ist an keine Formvorschrift gebunden.

4) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, alle Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, dem Schiedsgericht zu überlassen, dessen Entscheidung endgültig ist. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

D

ABSCHNITT SONSTIGES

Art. 26

GESCHÄFTSORDNUNG/DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung und/ oder Durchführungsbestimmungen zu dieser Satzung zu erlassen.

 

Art. 27

BETEILIGUNGEN

1) Der Vorstand kann sich, nach Genehmigung durch den Ausschuß des Dachverbandes "Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze), an Unternehmen oder Gesellschaften auch finanziell beteiligen, welche Initiativen ergreifen oder verfolgen, die mit der Zielsetzung der PFÜTZE vereinbar sind.

2) In den Gesellschaften oder Körperschaften, an welchen der Verein beteiligt ist, vertritt der Vorsitzende oder eine vom Vortand bevollmächtigte Person den Verein und nimmt die Entscheidungsbefugnisse gemäß Beschluß des Vorstandes wahr.

 

Art. 28

AUFLÖSUNG DES VEREINS - AUSTRITT AUS DER PFÜTZE

1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dasselbe gilt für den Austritt aus dem Dachverband “Pfütze".

2) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Austritt aus dem Dachverband “Pfütze" wird das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, einer Einrichtung bzw. Organisation mit gemeinnnützigen Zwecken und ähnlichen Zielführungen zugeführt. Der diesbezügliche Beschluss wird von der MV des aufzulösenden Vereins gefasst.. In keinem Fall darf das Vereinsvermögen oder der Erlös desselben unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

 

Art. 29

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1) In allen Fällen, die in dieser Satzung, in der Geschäftsordnung und in den Durchführungsbestimmungen nicht vorgesehen sind, gelten die Vorschriften des Dachverbandes "Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze), dem der Verein angeschlossen ist und die einschlägigen Bestimmungen des BGB.