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Uma Duma

- Pfütze Unterland

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Statut Dachverband"Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze)

Fassung vom 23.9.2002, mit Aktualisierung auf geschlechtsneutrale Sprache vom 24.01.2006

 A.  ALLGEMEINES
Artikel 1
NAME, SITZ UND RECHTSFORM.
1. Der Dachverband führt den Namen "Die Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze). Er versteht sich als Vereinigung der Vereine in Südtirol, welche sich für selbst bestimmtes und ganzheitliches Lernen und Leben einsetzen.
2. Die Pfütze hat ihren Sitz bis zur Errichtung einer Geschäftsstelle bei der/beim jeweiligen Vorsitzenden.
3. Der Verein ist konfessionell und parteilich ungebunden, sprachübergreifend und ethnisch neutral.
Artikel 2
ZIEL UND ZWECK
1. Zweck des Vereins ist es für Kinder und Jugendliche Initiativen zu ergreifen um soweit als möglich ein selbst bestimmtes Lernen und Leben mit allen Sinnen zu ermöglichen. Der Verein orientiert sich an den psychologischen und pädagogischen Erkenntnissen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. Pädagoginnen und Pädagogen wie Maria Montessori, Jean Piaget, Rebeca Wild u.a.
Es ist ein Anliegen des Vereins eine Umgebung zu schaffen,  in der Kinder und Jugendliche in selbst gewählter Tätigkeit, ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechend lernen, wachsen und sein können.
Eine weitere Aufgabe des Vereins besteht darin, Erwachsene entsprechend den Zielsetzungen des Vereins zu sensibilisieren, indem Aus– und Weiterbildungen für Erwachsene angeboten werden.
Dem Verein obliegt weiters die Wahrung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder und die Betreuung derselben.
2. Die Aufgaben des Vereins werden angestrebt durch:
a) Organisation und Durchführung von sozialen und kulturellen Veranstaltungen im Sinne der oben genannten Ziele
b)  Durchführung aller Aktivitäten, die direkt oder indirekt die genannten Ziele unterstützen
c) Pflege von Beziehungen zu Vereinen, Verbänden und Dachorganisationen gleicher Art
3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann die Pfütze alle mit dem Verbandszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern, bauen, führen, anmieten und vermieten.
4. Auch kann der Dachverband Pfütze an die Pfütze - Mitgliedsvereine angeschlossene oder mit diesen verbundene Betriebe jeder Art führen, pachten oder verpachten, sowie sich an Unternehmen und Gesellschaften beteiligen, welche Initiativen ergreifen oder verfolgen, die der Förderung der Pfütze dienen und mit dessen Zielsetzung zu vereinbaren sind.
5. Überdies kann die Pfütze Veranstaltungen durchführen und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung der Pfütze förderlich, nützlich und notwendig sind.
Artikel 3
DAUER
1. Die Dauer des Dachverbandes Pfütze ist auf unbestimmte Zeit festgesetzt. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Artikel 4: Finanzierung/Vermögen
Die Pfütze bezieht seine finanziellen Mittel aus:
a) Beiträgen der Einzelmitglieder, Mitgliedsvereine und Projekt/ Pilotgruppen
b) Beiträgen von Förderinnen und Förderern
c) Spenden von Gönnerinnen und Gönnern

d) Beiträgen der öffentlichen Hand
e) Stiftungen und Vermächtnissen
f) Einnahmen aus gelegentlicher Handelstätigkeit
g) Sponsorinnen und Sponsoren

Artikel 5: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung müssen innerhalb März des darauf folgenden Jahres erstellt werden.

B. Mitgliedschaft

Artikel 6: Arten der Mitgliedschaft
Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Es wird unterschieden zwischen:
- 1. ordentlichen Mitgliedern
a. Mitgliedsvereine können jene Vereine werden, deren Satzungen im Einklang mit jenen des Dachverbandes Pfütze sind.
b. Die aufgenommenen Mitgliedsvereine bilden gemeinsam mit diesen die „Pfütze“.
c. Projektgruppen (bzw. Pilotgruppen): bei Bestehen von mindestens zwei (2) Mitgliedern kann eine Projektgruppe (bzw. Pilotgruppe) innerhalb des Dachverbandes „Die Pfütze“ gegründet werden. Sobald sich die Tätigkeit ausweitet, kann ein Mitgliedsverein daraus gegründet werden.
d. Stiftungen, deren Zielsetzung mit den Zielen der Pfütze zu vereinbaren ist, können als Mitglieder der Pfütze aufgenommen werden.
e. Einzelpersonen

- 2. Ehrenmitglieder

6.1 ordentliche Mitglieder
a) Der “PFÜTZE” kann jede interessierte Einzelperson, deren Zielsetzung mit denen der „Pfütze“ übereinstimmt und, welche die Statuten des Dachverbandes anerkennt, durch schriftliche Anmeldung beitreten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird auf Vorschlag des Ausschusses von der Delegiertenversammlung beschlossen und ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft gänzlich. Bei einer Neu-Mitgliedschaft kann ab der zweiten Jahreshälfte der halbe Jahresbeitrag bezahlt werden.
Möglich ist auch eine Familienmitgliedschaft. Der Beitrag ist derselbe wie bei der Einzelperson. Partnerin, Partner und Kinder, welche im selben Haushalt leben, sind Mitglieder. Die Familie ist Mitglied mit einem (1) Stimmrecht.
b) Der “PFÜTZE” können jene Vereine, Verbände und Organisationen beitreten, deren Zielsetzung mit denen der „Pfütze“ übereinstimmt und, welche die Statuten des Verbandes anerkennen. Das Beitrittsgesuch, das in schriftlicher Form vorzulegen ist, muss von der gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Weiters ist ein Beitrittsbeschluss des hierfür zuständigen Organs vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit, die Ablehnung muss begründet sein. Der Mitgliedsbeitrag für Vereinigungen ist ein Jahresbeitrag und wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Verein zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft gänzlich. Bei Eintritt ab der zweiten Jahreshälfte des laufenden Kalenderjahres kann der halbe Jahresbeitrag eingezahlt werden.
6.2 Ehrenmitglieder
Der Dachverband kann Personen oder Vereinigungen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, mit Delegiertenversammlungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Artikel 7: Rechte und Pflichten
7.1 Rechte
Die Einzelmitglieder, Mitgliedsvereine und Projekt/ Pilotgruppen genießen alle Rechte und jede Förderung, die im Sinne dieser Statuten gewährt werden können.
7.2 Pflichten
Sie sind verpflichtet, an den festgelegten Aufgaben entsprechend ihren Möglichkeiten mitzuwirken, zu den gefassten Beschlüssen und den gemeinsam im Verband erarbeiteten Konzepten zu stehen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
7.3 RECHTE DER MITGLIEDSVEREINE
1. Die Mitgliedsvereine haben Sitz und Stimme in der Delegiertenversammlung.
2. Sie sind verpflichtet, in ihrer Bezeichnung den Namen "Die Pfütze - La pozzanghera" zu führen. Die Mitgliedsvereine führen den Namen "Die Pfütze XY - La pozzanghera XY".
2a. Bei Aufnahme bereits länger bestehender Vereine wird der Ausschuss gemeinsam mit dem aufzunehmenden Verein Vorschläge für einen Namen ausarbeiten, welche zum einen den bestehenden Namen des aufzunehmenden Vereines enthalten - um dessen Identität und Selbständigkeit zu sichern - und zum anderen die Zugehörigkeit zum Dachverband erkennen lassen.
3. Sie sind, was ihre Tätigkeit, Entscheidungen und Haftungen betrifft, selbständig und eigenverantwortlich.
4. Sie haben das Recht, an der Willensbildung des Dachverbandes “Pfütze", auch durch Stellungnahmen und Anträge, mitzuwirken.
5. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Dachverband “Pfütze" unterstützt und können alle von der Pfütze gebotenen Leistungen und Dienste in Anspruch nehmen.
6. Personen, welche Mitglieder der einzelnen Vereine sind, sind mittelbare Mitglieder der Pfütze und damit berechtigt, an dessen Veranstaltungen teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
7.4 PFLICHTEN DER MITGLIEDSVEREINE
1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet:
a) die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten bzw. diese durchzuführen;
b) einen ausgeglichenen Haushalt zu führen. Der Ankauf und Verkauf von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen, sowie das Leisten von Haftungen, müssen vom Dachverband begutachtet werden;
c) die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten;
d) an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen;
e) allfällige Änderungen, vor allem in der Zusammensetzung der Organe, der Geschäftsstelle dem Dachverband “Pfütze" schriftlich mitzuteilen;
f) die Änderungen ihrer Satzungen vom Dachverband “Pfütze" auf Übereinstimmung prüfen zu lassen;

7.5 Ehrenamtlichkeit
Die Mitarbeit im Dachverband “Pfütze", mit Ausnahme der MitarbeiterInnen im Angestelltenverhältnis, als freie MitarbeiterInnen oder  als FreiberuflerInnen, erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten, außer dem Spesenersatz, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Dachverbandes für ihre Tätigkeit. Alle Ämter innerhalb des Dachverbandes werden ehrenamtlich ausgeübt.

Artikel 8: Austritt und Ausschluss
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Ausschuss schriftlich mitgeteilt werden. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Einzelmitglieder oder Vereinsmitglieder, die den Interessen des Dachverbandes zuwiderhandeln und gegen die Satzungen verstoßen, können mit Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann die/der Betroffene, sowie Mitgliedsvereine und Projekt/ Pilotgruppen innerhalb von 60 Tagen mittels Einschreibebrief das Schiedsgericht anrufen. Über den Ausschluss von Mitgliedsvereinen entscheidet ebenfalls die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

C. Die Organe

Artikel 9: Gliederung     
Die Organe des Dachverbandes sind:
9.1 die Delegiertenversammlung
9.2 der Ausschuss
9.3 die/der Vorsitzende
9.4 die RechnungsprüferInnen
9.5 das Schiedsgericht
9.6 die Ortsgruppe

Artikel 10: Die Delegiertenversammlung
10.1 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Ausschuss, den Delegierten der Mitgliedsvereine und der Projekt/ Pilotgruppen. Die Delegiertenversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche.
10.2 Aufgaben der Delegiertenversammlung
10.2.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Organe,
b) die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsvoranschlages, die Entlastung des Ausschusses und der RechnungsprüferInnen,
c) die Überprüfung und Verabschiedung des Jahresprogramms,
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
e) die Festsetzung der Ausgabengrenzen für den Ausschuss, der/den Vorsitzenden und die Geschäftsstelle,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) alle Angelegenheiten, welche der Delegiertenversammlung zur Entscheidung als ordentlicher Punkt der Tagesordnung vom Ausschuss oder von den RechnungsprüferInnen oder über schriftlich begründetes Verlangen einer/eines Delegierten, mindestens 20 Tage vor dem Termin, unterbreitet werden,
h) über ad hoc eingebrachte Anträge kann nur beschlossen werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind.
10.2.2 Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig für die Beschlüsse betreffend die Änderungen der Statuten, Festsetzung ihrer eigenen Befugnisse und für die Auflösung des Verbandes.
10.3 Einberufung der Delegiertenversammlung
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem kann eine ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung vom Ausschuss so oft einberufen werden, als dieser es für notwendig erachtet; überdies muss sie einberufen werden auf schriftliches, begründetes Verlangen der RechnungsprüferInnen oder von wenigstens einem Viertel der Delegierten zur Vollversammlung mit Angabe des zu behandelnden Gegenstandes.
Die Delegiertenversammlung wird vom Ausschuss schriftlich wenigstens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. In der Einladung sind der Tag, die Stunde, der Ort und die zu behandelnde Tagesordnung anzugeben. Es kann auch das Datum einer etwaigen zweiten Einberufung angegeben sein, die auch am gleichen Tag, wenigstens eine Stunde später stattfinden darf.
10.4 Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung
Für die Beschlussfähigkeit der ordentlichen Delegiertenversammlung ist in erster Einberufung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten  erforderlich. In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Delegiertenversammlung ist in erster Einberufung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der und in zweiter Einberufung von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten erforderlich.
Die Beschlüsse in der ordentlichen Delegiertenversammlung werden mit der einfachen Mehrheit, jene der außerordentlichen Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Jede/jeder Delegierte hat nur ein Stimmrecht, das mit einer Vollmacht übertragbar, aber nicht kumulierbar ist.
10.5 Stimmrechte in der Delegierten-Versammlung
Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine und Projekt/ Pilotgruppen sind  wie folgt festgelegt:
Jeder Mitgliedsverein, Projekt/- und Pilotgruppe verfügt über je ein (1) Stimmrecht.
Einzelmitglieder, die ohne Projekt- (bzw. Pilot-)Gruppe sind, haben keine Delegierten in der Delegiertenversammlung. Sie können sich der Projekt/ Pilotgruppe ihrer Wahl anschließen.
10.6 Vorsitz in der Delegiertenversammlung
Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt die/der Vorsitzende des Verbandes und in ihrer/seiner Abwesenheit die/der Stellvertretende. Bei Abwesenheit beider oder falls es die Mehrheit der anwesenden Delegierten verlangt, wählt die Delegiertenversammlung selbst die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Delegiertenversammlung wählt eine/einen SchriftführerIn und zwei StimmenzählerInnen.
Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Jeder Beschluss muss protokolliert werden und ist, wenn den Gesetzen und der Satzung entsprechend  gefasst, für alle Mitglieder des Verbandes, auch für jene, die bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben, verbindlich. Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführenden unterzeichnet.

Artikel 11: Der Ausschuss
11.1 Zusammensetzung
Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt und besteht aus mindestens vier (4) und maximal elf (11) Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl von der Delegiertenversammlung festgelegt. Der Ausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem Stellvertretenden
- der/dem Schriftführenden
- der Kassierin/dem Kassier
- maximal vier (4) weiteren Mitgliedern (Beirätinnen und Beiräten)
- den kooptierten Ausschussmitgliedern (ohne Stimmrecht)
Der Ausschuss kann mit der Kooptierung von weiteren Mitgliedern in den Ausschuss, diesen auf maximal zwölf (12) Personen aufstocken. Die vom Ausschuss kooptierten Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Delegiertenversammlung kann die Zahl der Ausschussmitglieder im oben genannten Rahmen erhöhen. Der Ausschuss kann zudem Fachleute, auch mit zeitlicher Begrenzung, ohne Stimmrecht zur Beratung hinzuziehen.




11.2 Wahl des Ausschusses
Zur/zum Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden und zu Ausschussmitgliedern sind, laut Artikel 7 dieses Statutes, alle ordentlichen Mitglieder des Dachverbandes “Pfütze" wählbar. Die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des Stellvertretenden, der/des Schriftführenden und der Kassierin/des Kassiers erfolgt in separaten Wahlgängen. Die zusätzlichen maximal vier (4) VertreterInnen (Beirätinnen und Beiräte) werden in einem weiteren Wahlgang gemeinsam gewählt. Es gelten jene als gewählt, die laut Wahlergebnis die meisten Stimmen erhalten haben. Jede/jeder Stimmberechtigte kann soviel Vorzugsstimmen abgeben, wie Sitze zu besetzen sind.
11.3 Einberufung
Der Ausschuss wird einberufen, sooft die/der Vorsitzende es für notwendig erachtet, oder auf Ersuchen von mindestens zwei Ausschussmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst und protokolliert. Die Sitzungsniederschrift wird von der/vom Schriftführenden und von der/vom Vorsitzenden unterzeichnet.
11.4 die Aufgaben des Ausschusses
Dem Ausschuss obliegt die Organisation der Vereinstätigkeit. Er ist für alle Verwaltungsakte zuständig, soweit dieselben nicht gemäß vorliegendem Statut oder auf Grund eines Gesetzes der Delegiertenversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere obliegt dem Ausschuss:
a) für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung Sorge zu tragen,
b) den Jahresrechenschaftsbericht zu erstellen,
c) alle finanziellen Angelegenheiten zu regeln,
d) Beziehungen zu anderen Verbänden und öffentlichen Stellen herzustellen und zu pflegen,
e) die Delegiertenversammlung einzuberufen,
f) alle Mitglieder und Mitgliedsvereine über seine Tätigkeit zu informieren,
g) die Einstellung von Personal und der Geschäftsführung zu beschließen.
Der Ausschuss kann einzelnen Mitgliedern  bestimmte Aufgaben übertragen. Vom Ausschuss können für besondere Aufgaben FachreferentInnen bei gezogen werden, die den betreffenden Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen.
11.5 Abberufung/Austritt
Der gesamte Ausschuss oder einzelne Ausschussmitglieder können von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Im Falle, dass einzelne Ausschussmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden bzw. abberufen werden, rücken die Nächsten laut letztem Wahlergebnis nach.
Ist die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende zu ersetzen, ist dafür eine Neuwahl notwendig.

Artikel 12: Der Vorsitzende und die Ausschussmitglieder
Die/der Vorsitzende ist die gesetzliche Vertretung des Dachverbandes, sie/er vertritt den Verein nach innen und außen, ihr/ihm obliegt es, die Delegiertenversammlung und den Ausschuss einzuberufen und bei deren Sitzungen den Vorsitz zu führen. Die/der Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Die/der Vorsitzende ist befugt, zur gerichtlichen Verteidigung und Vertretung des Dachverbandes Rechtsanwälte zu beauftragen und Vollmachten an Dritte zu erteilen.
In ihrer/seiner Abwesenheit wird sie/er in allen ihren/seinen Funktionen und Aufgaben von der/vom Stellvertretenden ersetzt.
Die/der Schriftführende führt die Protokolle des Ausschusses und der Delegiertenversammlung und erledigt die Korrespondenz.
Die Kassierin/der Kassier ist für ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Artikel 13: Die RechnungsprüferInnen
13.1 Zusammensetzung
Das Gremium der RechnungsprüferInnen besteht aus zwei effektiven und einem Ersatzmitglied, die nicht Mitglieder der “Pfütze" sein müssen. Die RechnungsprüferInnen werden von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
13.2 Aufgaben
Ihnen obliegt die Kontrolle und Revision der Haushaltsgebarung und der Geschäftsführung. Die RechnungsprüferInnen halten Beschlüsse und Kontrollen in einem eigenen Protokoll fest, das von ihnen unterzeichnet wird. Bei Ausschusssitzungen können sie mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 14: Das Schiedsgericht
14.1 Zusammensetzung
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Vereinsmitgliedern zusammen. Gewählt werden die SchiedsrichterInnen von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren. Sie wählen unter sich die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
14.2 Aufgaben
Das Schiedsgericht ist in allen Streitfragen, zwischen Mitgliedern und Vereinigung, bzw. deren Organe, sowie für die Auslegung der Statuten und der Geschäftsordnung zuständig. Das Schiedsgericht ist an keine Formvorschriften gebunden. Es entscheidet innerhalb von 30 Tagen. Der Schiedsspruch ist bindend.

D. Sonstiges
Artikel 15: GESCHÄFTSORDNUNG
1. Der Ausschuss ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung (GO) zu erlassen, welche nach Genehmigung durch die DELEGIERTENVERSAMMLUNG in Kraft tritt.

Artikel 16: GESCHÄFTSSTELLE
1. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Verbandsgeschäfte nach den Richtlinien und Weisungen der Verbandsorgane und der/des Vorsitzenden. Ihr steht die/der Geschäftsführende vor, sofern eine solche/ein solcher eingestellt ist.
2. Die Einstellung von hauptamtlichen MitarbeiterInnen obliegt dem Ausschuss.
3. Die/der Geschäftsführende kann von der/vom Vorsitzenden, der DELEGIERTENVERSAMMLUNG, des Ausschusses verpflichtet werden, an den jeweiligen Sitzungen teilzunehmen.

Artikel 17: VEREINSVERMÖGEN
1. Das gesamte Vereinsvermögen, sei es beweglicher oder unbeweglicher Art, auch wenn dasselbe von Projekt/Pilotgruppen erworben oder verwaltet wird, ist ausschließlich Eigentum des Dachverbandes “Pfütze".
2. Immobilien, welche ganz oder teilweise aus Mitteln der Pfütze erworben werden, sind ausschließlich Eigentum der Pfütze.
3. Ankäufe und Verkäufe von Immobilien und die Durchführung von Bauvorhaben jeglicher Art, müssen von der Delegiertenversammlung genehmigt werden.

Artikel 18: AUFLÖSUNG
1. Über die Auflösung Der Pfütze, über die eventuelle Ernennung einer/eines oder mehrerer LiquidatorInnen und über die grundsätzlichen Abwicklungsmodalitäten der Liquidation, entscheidet die außerordentliche Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 50% der Mitgliedsvereine und 50% der Stimmrechte.
2. Die Delegiertenversammlung, welche die Auflösung beschließt, entscheidet über die Verwendung der nach der Liquidierung verbleibenden Vermögenswerte, welche nur gemeinnützigen Zwecken, im Sinne der Vereinsziele zugeführt werden dürfen.

Artikel 19: GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Pfütze verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mittel der Pfütze dürfen nur zweckgebunden verwendet werden, wobei eine Ausschüttung von eventuellen Gewinnen oder Reserven unter den Mitgliedsvereinen in jedem Fall ausgeschlossen ist.

Artikel 20: Gleichberechtigung der Geschlechter
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Pfütze Südtirol Frauen und Männer in jederlei Hinsicht gleichgestellt sind.

Artikel 21: Regelung laut BGB
Alles, was in diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird durch die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches und durch die gesetzlichen Bestimmungen für die ehrenamtliche Tätigkeit („Volontariat“) geregelt.