Statut
Dachverband"Die
Pfütze Südtirol - La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze)
Fassung vom 23.9.2002, mit Aktualisierung auf geschlechtsneutrale
Sprache vom 24.01.2006
A. ALLGEMEINES
Artikel 1
NAME, SITZ UND RECHTSFORM.
1. Der Dachverband führt den Namen "Die Pfütze Südtirol
- La pozzanghera Sudtirolo" (Die Pfütze). Er versteht sich als
Vereinigung der Vereine in Südtirol, welche sich für selbst
bestimmtes und ganzheitliches Lernen und Leben einsetzen.
2. Die Pfütze hat ihren Sitz bis zur Errichtung einer
Geschäftsstelle bei der/beim jeweiligen Vorsitzenden.
3. Der Verein ist konfessionell und parteilich ungebunden,
sprachübergreifend und ethnisch neutral.
Artikel 2
ZIEL UND ZWECK
1. Zweck des Vereins ist es für Kinder und Jugendliche Initiativen
zu ergreifen um soweit als möglich ein selbst bestimmtes Lernen
und Leben mit allen Sinnen zu ermöglichen. Der Verein orientiert
sich an den psychologischen und pädagogischen Erkenntnissen von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. Pädagoginnen und
Pädagogen wie Maria Montessori, Jean Piaget, Rebeca Wild u.a.
Es ist ein Anliegen des Vereins eine Umgebung zu schaffen, in der
Kinder und Jugendliche in selbst gewählter Tätigkeit, ihren
Entwicklungsbedürfnissen entsprechend lernen, wachsen und sein
können.
Eine weitere Aufgabe des Vereins besteht darin, Erwachsene entsprechend
den Zielsetzungen des Vereins zu sensibilisieren, indem Aus– und
Weiterbildungen für Erwachsene angeboten werden.
Dem Verein obliegt weiters die Wahrung und Vertretung der Interessen
seiner Mitglieder und die Betreuung derselben.
2. Die Aufgaben des Vereins werden angestrebt durch:
a) Organisation und Durchführung von sozialen und kulturellen
Veranstaltungen im Sinne der oben genannten Ziele
b) Durchführung aller Aktivitäten, die direkt oder
indirekt die genannten Ziele unterstützen
c) Pflege von Beziehungen zu Vereinen, Verbänden und
Dachorganisationen gleicher Art
3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann die Pfütze alle mit dem
Verbandszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden
Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen,
Mobilien, Immobilien und Realrechte erwerben und veräußern,
bauen, führen, anmieten und vermieten.
4. Auch kann der Dachverband Pfütze an die Pfütze -
Mitgliedsvereine angeschlossene oder mit diesen verbundene Betriebe
jeder Art führen, pachten oder verpachten, sowie sich an
Unternehmen und Gesellschaften beteiligen, welche Initiativen ergreifen
oder verfolgen, die der Förderung der Pfütze dienen und mit
dessen Zielsetzung zu vereinbaren sind.
5. Überdies kann die Pfütze Veranstaltungen durchführen
und alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt
für die Zielsetzung der Pfütze förderlich, nützlich
und notwendig sind.
Artikel 3
DAUER
1. Die Dauer des Dachverbandes Pfütze ist auf unbestimmte Zeit
festgesetzt. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr
überein.
Artikel 4:
Finanzierung/Vermögen
Die Pfütze bezieht seine finanziellen Mittel aus:
a) Beiträgen der Einzelmitglieder, Mitgliedsvereine und Projekt/
Pilotgruppen
b) Beiträgen von Förderinnen und Förderern
c) Spenden von Gönnerinnen und Gönnern
d) Beiträgen der öffentlichen Hand
e) Stiftungen und Vermächtnissen
f) Einnahmen aus gelegentlicher Handelstätigkeit
g) Sponsorinnen und Sponsoren
Artikel 5: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31.
Dezember eines jeden Jahres. Der Tätigkeitsbericht und die
Jahresabschlussrechnung müssen innerhalb März des darauf
folgenden Jahres erstellt werden.
B. Mitgliedschaft
Artikel 6: Arten der
Mitgliedschaft
Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Es wird unterschieden
zwischen:
- 1. ordentlichen Mitgliedern
a. Mitgliedsvereine können jene Vereine werden, deren Satzungen im
Einklang mit jenen des Dachverbandes Pfütze sind.
b. Die aufgenommenen Mitgliedsvereine bilden gemeinsam mit diesen die
„Pfütze“.
c. Projektgruppen (bzw. Pilotgruppen): bei Bestehen von mindestens zwei
(2) Mitgliedern kann eine Projektgruppe (bzw. Pilotgruppe) innerhalb
des Dachverbandes „Die Pfütze“ gegründet werden. Sobald sich
die Tätigkeit ausweitet, kann ein Mitgliedsverein daraus
gegründet werden.
d. Stiftungen, deren Zielsetzung mit den Zielen der Pfütze zu
vereinbaren ist, können als Mitglieder der Pfütze aufgenommen
werden.
e. Einzelpersonen
- 2. Ehrenmitglieder
6.1 ordentliche Mitglieder
a) Der “PFÜTZE” kann jede interessierte Einzelperson, deren
Zielsetzung mit denen der „Pfütze“ übereinstimmt und, welche
die Statuten des Dachverbandes anerkennt, durch schriftliche Anmeldung
beitreten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird auf
Vorschlag des Ausschusses von der Delegiertenversammlung beschlossen
und ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig.
Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen
die Mitgliedsrechte. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei
Jahre im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft gänzlich. Bei
einer Neu-Mitgliedschaft kann ab der zweiten Jahreshälfte der
halbe Jahresbeitrag bezahlt werden.
Möglich ist auch eine Familienmitgliedschaft. Der Beitrag ist
derselbe wie bei der Einzelperson. Partnerin, Partner und Kinder,
welche im selben Haushalt leben, sind Mitglieder. Die Familie ist
Mitglied mit einem (1) Stimmrecht.
b) Der “PFÜTZE” können jene Vereine, Verbände und
Organisationen beitreten, deren Zielsetzung mit denen der „Pfütze“
übereinstimmt und, welche die Statuten des Verbandes anerkennen.
Das Beitrittsgesuch, das in schriftlicher Form vorzulegen ist, muss von
der gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Weiters ist ein
Beitrittsbeschluss des hierfür zuständigen Organs vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit
Zweidrittelmehrheit, die Ablehnung muss begründet sein. Der
Mitgliedsbeitrag für Vereinigungen ist ein Jahresbeitrag und wird
von der Delegiertenversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden
Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten
Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte. Ist ein Verein
zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand, erlischt die
Mitgliedschaft gänzlich. Bei Eintritt ab der zweiten
Jahreshälfte des laufenden Kalenderjahres kann der halbe
Jahresbeitrag eingezahlt werden.
6.2 Ehrenmitglieder
Der Dachverband kann Personen oder Vereinigungen, die sich besondere
Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, mit
Delegiertenversammlungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Artikel 7: Rechte und Pflichten
7.1 Rechte
Die Einzelmitglieder, Mitgliedsvereine und Projekt/ Pilotgruppen
genießen alle Rechte und jede Förderung, die im Sinne dieser
Statuten gewährt werden können.
7.2 Pflichten
Sie sind verpflichtet, an den festgelegten Aufgaben entsprechend ihren
Möglichkeiten mitzuwirken, zu den gefassten Beschlüssen und
den gemeinsam im Verband erarbeiteten Konzepten zu stehen und den
Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
7.3 RECHTE DER MITGLIEDSVEREINE
1. Die Mitgliedsvereine haben Sitz und Stimme in der
Delegiertenversammlung.
2. Sie sind verpflichtet, in ihrer Bezeichnung den Namen "Die
Pfütze - La pozzanghera" zu führen. Die Mitgliedsvereine
führen den Namen "Die Pfütze XY - La pozzanghera XY".
2a. Bei Aufnahme bereits länger bestehender Vereine wird der
Ausschuss gemeinsam mit dem aufzunehmenden Verein Vorschläge
für einen Namen ausarbeiten, welche zum einen den bestehenden
Namen des aufzunehmenden Vereines enthalten - um dessen Identität
und Selbständigkeit zu sichern - und zum anderen die
Zugehörigkeit zum Dachverband erkennen lassen.
3. Sie sind, was ihre Tätigkeit, Entscheidungen und Haftungen
betrifft, selbständig und eigenverantwortlich.
4. Sie haben das Recht, an der Willensbildung des Dachverbandes
“Pfütze", auch durch Stellungnahmen und Anträge, mitzuwirken.
5. Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Dachverband
“Pfütze" unterstützt und können alle von der Pfütze
gebotenen Leistungen und Dienste in Anspruch nehmen.
6. Personen, welche Mitglieder der einzelnen Vereine sind, sind
mittelbare Mitglieder der Pfütze und damit berechtigt, an dessen
Veranstaltungen teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
7.4 PFLICHTEN DER MITGLIEDSVEREINE
1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet:
a) die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der
Verbandsorgane einzuhalten bzw. diese durchzuführen;
b) einen ausgeglichenen Haushalt zu führen. Der Ankauf und Verkauf
von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen, sowie das Leisten von
Haftungen, müssen vom Dachverband begutachtet werden;
c) die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten;
d) an den Delegiertenversammlungen teilzunehmen;
e) allfällige Änderungen, vor allem in der Zusammensetzung
der Organe, der Geschäftsstelle dem Dachverband “Pfütze"
schriftlich mitzuteilen;
f) die Änderungen ihrer Satzungen vom Dachverband “Pfütze"
auf Übereinstimmung prüfen zu lassen;
7.5 Ehrenamtlichkeit
Die Mitarbeit im Dachverband “Pfütze", mit Ausnahme der
MitarbeiterInnen im Angestelltenverhältnis, als freie
MitarbeiterInnen oder als FreiberuflerInnen, erfolgt
ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten, außer dem Spesenersatz,
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Dachverbandes für ihre
Tätigkeit. Alle Ämter innerhalb des Dachverbandes werden
ehrenamtlich ausgeübt.
Artikel 8: Austritt und
Ausschluss
Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Ausschuss
schriftlich mitgeteilt werden. Geleistete Beiträge werden nicht
zurückerstattet.
Einzelmitglieder oder Vereinsmitglieder, die den Interessen des
Dachverbandes zuwiderhandeln und gegen die Satzungen verstoßen,
können mit Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann die/der Betroffene,
sowie Mitgliedsvereine und Projekt/ Pilotgruppen innerhalb von 60 Tagen
mittels Einschreibebrief das Schiedsgericht anrufen. Über den
Ausschluss von Mitgliedsvereinen entscheidet ebenfalls die
Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
C. Die Organe
Artikel 9: Gliederung
Die Organe des Dachverbandes sind:
9.1 die Delegiertenversammlung
9.2 der Ausschuss
9.3 die/der Vorsitzende
9.4 die RechnungsprüferInnen
9.5 das Schiedsgericht
9.6 die Ortsgruppe
Artikel 10: Die
Delegiertenversammlung
10.1 Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Ausschuss, den Delegierten
der Mitgliedsvereine und der Projekt/ Pilotgruppen. Die
Delegiertenversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine
außerordentliche.
10.2 Aufgaben der Delegiertenversammlung
10.2.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung ist zuständig
für:
a) die Wahl der Organe,
b) die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsvoranschlages,
die Entlastung des Ausschusses und der RechnungsprüferInnen,
c) die Überprüfung und Verabschiedung des Jahresprogramms,
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
e) die Festsetzung der Ausgabengrenzen für den Ausschuss, der/den
Vorsitzenden und die Geschäftsstelle,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) alle Angelegenheiten, welche der Delegiertenversammlung zur
Entscheidung als ordentlicher Punkt der Tagesordnung vom Ausschuss oder
von den RechnungsprüferInnen oder über schriftlich
begründetes Verlangen einer/eines Delegierten, mindestens 20 Tage
vor dem Termin, unterbreitet werden,
h) über ad hoc eingebrachte Anträge kann nur beschlossen
werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind.
10.2.2 Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist
zuständig für die Beschlüsse betreffend die
Änderungen der Statuten, Festsetzung ihrer eigenen Befugnisse und
für die Auflösung des Verbandes.
10.3 Einberufung der Delegiertenversammlung
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt. Außerdem kann eine ordentliche oder
außerordentliche Delegiertenversammlung vom Ausschuss so oft
einberufen werden, als dieser es für notwendig erachtet;
überdies muss sie einberufen werden auf schriftliches,
begründetes Verlangen der RechnungsprüferInnen oder von
wenigstens einem Viertel der Delegierten zur Vollversammlung mit Angabe
des zu behandelnden Gegenstandes.
Die Delegiertenversammlung wird vom Ausschuss schriftlich wenigstens
vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. In der Einladung
sind der Tag, die Stunde, der Ort und die zu behandelnde Tagesordnung
anzugeben. Es kann auch das Datum einer etwaigen zweiten Einberufung
angegeben sein, die auch am gleichen Tag, wenigstens eine Stunde
später stattfinden darf.
10.4 Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung
Für die Beschlussfähigkeit der ordentlichen
Delegiertenversammlung ist in erster Einberufung die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich. In
zweiter Einberufung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
Für die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen
Delegiertenversammlung ist in erster Einberufung die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der und in zweiter Einberufung von
mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten erforderlich.
Die Beschlüsse in der ordentlichen Delegiertenversammlung werden
mit der einfachen Mehrheit, jene der außerordentlichen
Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst. Jede/jeder Delegierte hat nur ein
Stimmrecht, das mit einer Vollmacht übertragbar, aber nicht
kumulierbar ist.
10.5 Stimmrechte in der Delegierten-Versammlung
Die Stimmrechte der Mitgliedsvereine und Projekt/ Pilotgruppen
sind wie folgt festgelegt:
Jeder Mitgliedsverein, Projekt/- und Pilotgruppe verfügt über
je ein (1) Stimmrecht.
Einzelmitglieder, die ohne Projekt- (bzw. Pilot-)Gruppe sind, haben
keine Delegierten in der Delegiertenversammlung. Sie können sich
der Projekt/ Pilotgruppe ihrer Wahl anschließen.
10.6 Vorsitz in der Delegiertenversammlung
Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt die/der
Vorsitzende des Verbandes und in ihrer/seiner Abwesenheit die/der
Stellvertretende. Bei Abwesenheit beider oder falls es die Mehrheit der
anwesenden Delegierten verlangt, wählt die Delegiertenversammlung
selbst die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Delegiertenversammlung
wählt eine/einen SchriftführerIn und zwei
StimmenzählerInnen.
Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung
gefasst werden. Jeder Beschluss muss protokolliert werden und ist, wenn
den Gesetzen und der Satzung entsprechend gefasst, für alle
Mitglieder des Verbandes, auch für jene, die bei der
Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben, verbindlich. Das Protokoll
wird von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführenden
unterzeichnet.
Artikel 11: Der Ausschuss
11.1 Zusammensetzung
Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer
von drei (3) Jahren gewählt und besteht aus mindestens vier (4)
und maximal elf (11) Mitgliedern. Die genaue Anzahl der
Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl von der Delegiertenversammlung
festgelegt. Der Ausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem Stellvertretenden
- der/dem Schriftführenden
- der Kassierin/dem Kassier
- maximal vier (4) weiteren Mitgliedern (Beirätinnen und
Beiräten)
- den kooptierten Ausschussmitgliedern (ohne Stimmrecht)
Der Ausschuss kann mit der Kooptierung von weiteren Mitgliedern in den
Ausschuss, diesen auf maximal zwölf (12) Personen aufstocken. Die
vom Ausschuss kooptierten Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Delegiertenversammlung kann die Zahl der Ausschussmitglieder im
oben genannten Rahmen erhöhen. Der Ausschuss kann zudem Fachleute,
auch mit zeitlicher Begrenzung, ohne Stimmrecht zur Beratung
hinzuziehen.
11.2 Wahl des Ausschusses
Zur/zum Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden und zu
Ausschussmitgliedern sind, laut Artikel 7 dieses Statutes, alle
ordentlichen Mitglieder des Dachverbandes “Pfütze" wählbar.
Die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des Stellvertretenden, der/des
Schriftführenden und der Kassierin/des Kassiers erfolgt in
separaten Wahlgängen. Die zusätzlichen maximal vier (4)
VertreterInnen (Beirätinnen und Beiräte) werden in einem
weiteren Wahlgang gemeinsam gewählt. Es gelten jene als
gewählt, die laut Wahlergebnis die meisten Stimmen erhalten haben.
Jede/jeder Stimmberechtigte kann soviel Vorzugsstimmen abgeben, wie
Sitze zu besetzen sind.
11.3 Einberufung
Der Ausschuss wird einberufen, sooft die/der Vorsitzende es für
notwendig erachtet, oder auf Ersuchen von mindestens zwei
Ausschussmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die
Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder
die/der Stellvertretende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse werden mit
absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst und protokolliert. Die
Sitzungsniederschrift wird von der/vom Schriftführenden und von
der/vom Vorsitzenden unterzeichnet.
11.4 die Aufgaben des Ausschusses
Dem Ausschuss obliegt die Organisation der Vereinstätigkeit. Er
ist für alle Verwaltungsakte zuständig, soweit dieselben
nicht gemäß vorliegendem Statut oder auf Grund eines
Gesetzes der Delegiertenversammlung oder einem anderen Vereinsorgan
vorbehalten sind. Insbesondere obliegt dem Ausschuss:
a) für die Durchführung der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung Sorge zu tragen,
b) den Jahresrechenschaftsbericht zu erstellen,
c) alle finanziellen Angelegenheiten zu regeln,
d) Beziehungen zu anderen Verbänden und öffentlichen Stellen
herzustellen und zu pflegen,
e) die Delegiertenversammlung einzuberufen,
f) alle Mitglieder und Mitgliedsvereine über seine Tätigkeit
zu informieren,
g) die Einstellung von Personal und der Geschäftsführung zu
beschließen.
Der Ausschuss kann einzelnen Mitgliedern bestimmte Aufgaben
übertragen. Vom Ausschuss können für besondere Aufgaben
FachreferentInnen bei gezogen werden, die den betreffenden Sitzungen
mit beratender Stimme beiwohnen.
11.5 Abberufung/Austritt
Der gesamte Ausschuss oder einzelne Ausschussmitglieder können von
der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
Im Falle, dass einzelne Ausschussmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode
ausscheiden bzw. abberufen werden, rücken die Nächsten laut
letztem Wahlergebnis nach.
Ist die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende zu ersetzen, ist
dafür eine Neuwahl notwendig.
Artikel 12: Der Vorsitzende und
die Ausschussmitglieder
Die/der Vorsitzende ist die gesetzliche Vertretung des Dachverbandes,
sie/er vertritt den Verein nach innen und außen, ihr/ihm obliegt
es, die Delegiertenversammlung und den Ausschuss einzuberufen und bei
deren Sitzungen den Vorsitz zu führen. Die/der Vorsitzende ist
verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des
Ausschusses. Die/der Vorsitzende ist befugt, zur gerichtlichen
Verteidigung und Vertretung des Dachverbandes Rechtsanwälte zu
beauftragen und Vollmachten an Dritte zu erteilen.
In ihrer/seiner Abwesenheit wird sie/er in allen ihren/seinen
Funktionen und Aufgaben von der/vom Stellvertretenden ersetzt.
Die/der Schriftführende führt die Protokolle des Ausschusses
und der Delegiertenversammlung und erledigt die Korrespondenz.
Die Kassierin/der Kassier ist für ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Artikel 13: Die
RechnungsprüferInnen
13.1 Zusammensetzung
Das Gremium der RechnungsprüferInnen besteht aus zwei effektiven
und einem Ersatzmitglied, die nicht Mitglieder der “Pfütze" sein
müssen. Die RechnungsprüferInnen werden von der
Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und
sind wieder wählbar.
13.2 Aufgaben
Ihnen obliegt die Kontrolle und Revision der Haushaltsgebarung und der
Geschäftsführung. Die RechnungsprüferInnen halten
Beschlüsse und Kontrollen in einem eigenen Protokoll fest, das von
ihnen unterzeichnet wird. Bei Ausschusssitzungen können sie mit
beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 14: Das Schiedsgericht
14.1 Zusammensetzung
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Vereinsmitgliedern zusammen.
Gewählt werden die SchiedsrichterInnen von der
Delegiertenversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren. Sie
wählen unter sich die Vorsitzende/den Vorsitzenden.
14.2 Aufgaben
Das Schiedsgericht ist in allen Streitfragen, zwischen Mitgliedern und
Vereinigung, bzw. deren Organe, sowie für die Auslegung der
Statuten und der Geschäftsordnung zuständig. Das
Schiedsgericht ist an keine Formvorschriften gebunden. Es entscheidet
innerhalb von 30 Tagen. Der Schiedsspruch ist bindend.
D. Sonstiges
Artikel 15:
GESCHÄFTSORDNUNG
1. Der Ausschuss ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung (GO)
zu erlassen, welche nach Genehmigung durch die DELEGIERTENVERSAMMLUNG
in Kraft tritt.
Artikel 16: GESCHÄFTSSTELLE
1. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden
Verbandsgeschäfte nach den Richtlinien und Weisungen der
Verbandsorgane und der/des Vorsitzenden. Ihr steht die/der
Geschäftsführende vor, sofern eine solche/ein solcher
eingestellt ist.
2. Die Einstellung von hauptamtlichen MitarbeiterInnen obliegt dem
Ausschuss.
3. Die/der Geschäftsführende kann von der/vom Vorsitzenden,
der DELEGIERTENVERSAMMLUNG, des Ausschusses verpflichtet werden, an den
jeweiligen Sitzungen teilzunehmen.
Artikel 17: VEREINSVERMÖGEN
1. Das gesamte Vereinsvermögen, sei es beweglicher oder
unbeweglicher Art, auch wenn dasselbe von Projekt/Pilotgruppen erworben
oder verwaltet wird, ist ausschließlich Eigentum des
Dachverbandes “Pfütze".
2. Immobilien, welche ganz oder teilweise aus Mitteln der Pfütze
erworben werden, sind ausschließlich Eigentum der Pfütze.
3. Ankäufe und Verkäufe von Immobilien und die
Durchführung von Bauvorhaben jeglicher Art, müssen von der
Delegiertenversammlung genehmigt werden.
Artikel 18: AUFLÖSUNG
1. Über die Auflösung Der Pfütze, über die
eventuelle Ernennung einer/eines oder mehrerer LiquidatorInnen und
über die grundsätzlichen Abwicklungsmodalitäten der
Liquidation, entscheidet die außerordentliche
Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von 50% der Mitgliedsvereine
und 50% der Stimmrechte.
2. Die Delegiertenversammlung, welche die Auflösung
beschließt, entscheidet über die Verwendung der nach der
Liquidierung verbleibenden Vermögenswerte, welche nur
gemeinnützigen Zwecken, im Sinne der Vereinsziele zugeführt
werden dürfen.
Artikel 19:
GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Die Pfütze verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Die Mittel der Pfütze dürfen nur
zweckgebunden verwendet werden, wobei eine Ausschüttung von
eventuellen Gewinnen oder Reserven unter den Mitgliedsvereinen in jedem
Fall ausgeschlossen ist.
Artikel 20: Gleichberechtigung
der Geschlechter
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Pfütze
Südtirol Frauen und Männer in jederlei Hinsicht
gleichgestellt sind.
Artikel 21: Regelung laut BGB
Alles, was in diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist,
wird durch die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches und durch
die gesetzlichen Bestimmungen für die ehrenamtliche Tätigkeit
(„Volontariat“) geregelt.